Diese Leistungen stehen Ihnen im Jahr 2023 mit Pflegegrad in der häuslichen Pflege zu
Menschen, die einen Pflegegrad haben, haben Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. Es gilt der Grundsatz “ambulant vor stationär” und um diesen Grundsatz sicherzustellen, unterstützt die Pflegeversicherung pflegebedürftige Menschen und Ihre Angehörigen in verschiedener Weise. Inwieweit die häusliche Pflege durch diese verfügbaren Leistungen tatsächlich sichergestellt werden kann, ist strittig und sicherlich von Einzelfall zu Einzelfall individuell. Je nach Pflegegrad sind die Leistungsansprüche unterschiedlich. In diesem Leistungsdschungel einen Überblick zu behalten kann durchaus eine Herausforderung darstellen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind wahrscheinlich so die üblichsten Leistungen der Pflegeversicherung, die fast jeder kennt. Es gibt jedoch noch weitere, die ich hier kurz vorstelle, um Ihnen einen Einblick zu gewähren, was Ihnen mit welchem Pflegegrad alles zusteht.
Die Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Die Pflegesachleistungen setzen sich aus den Kosten für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch andere Pflegekräfte, die einen Vertrag mit der Pflegekasse haben, zusammen. Diese Kosten werden von der Pflegeversicherung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag im Monat übernommen. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist auch der Höchstbetrag:
Pflegegrad 1 | – |
---|---|
Pflegegrad 2 | 724 €/ Monat |
Pflegegrad 3 | 1.363 €/ Monat |
Pflegegrad 4 | 1.693 €/ Monat |
Pflegegrad 5 | 2.095 €/ Monat |
Auffällig ist, dass der Pflegegrad 1 hier leer ausgeht. Das ist leider nicht nur bei den Pflegesachleistungen so sondern auch bei verschiedenen anderen, wie dem Pflegegeld.
Mit den Pflegesachleistungen soll sichergestellt werden, dass pflegebedürftige Menschen auch zuhause versorgt werden können. Das umfasst sowohl körperliche Pflegemaßnahmen als auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung. Welche Leistungen der:die einzelne Pflegebedürftige davon in Anspruch nimmt und in welcher Konstellation, ist jede:r selbst überlassen. Welche Tätigkeiten darunter fallen, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Körperbezogene Maßnahmen | Pflegerische Betreuungsmaßnahmen | Hilfe bei der Haushaltsführung |
---|---|---|
Waschen, Duschen & Baden | Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur | Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfs |
Mund-/ Zahnpflege | Unterstützungsleistungen zur Einhaltung eines Tag-Nacht-Rhythmus | Kochen |
Kämmen | Unterstützung bei der räumlichen und zeitlichen Orientierung | Reinigen und Aufräumen der Wohnung |
Rasieren | Unterstützung bei Hobby & Spiel, z.B. Musik hören, Zeitung lesen, Betrachten von Fotoalben, Gesellschaftsspiele und Karten spielen | Spülen |
Darm- und Blasenentleerung | Spaziergänge in der näheren Umgebung, Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten, Begleitung zum Friedhof oder zum Gottesdienst | Waschen und Wechseln der Wäsche und Kleidung |
Mundgerechtes Zubereiten oder die Aufnahme von Nahrung | Beheizen bzw. Einheizen | |
Selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen | Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen (z.B. Haushaltshilfen | |
An- und Auskleiden | Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und behördlichen Angelegenheiten | |
Gehen, Stehen & Treppensteigen | ||
Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung |
Die Pflegesachleistungen können sowohl neben der Verhinderungspflege als auch neben der teilstationären Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden. Der Leistungsanspruch verringert sich durch diese Kombination nicht.
Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Das Pflegegeld ist ein monatlicher Betrag, den Pflegebedürftige erhalten, wenn sie von Angehörigen oder anderen nicht professionellen Pflegepersonen zuhause gepflegt werden und somit die häusliche Pflege sichergestellt ist. Pflegegeld wird nur gezahlt, wenn die Pflegesachleistungen nicht zu 100 % ausgeschöpft werden und wenn die pflegebedürftige Person nicht in stationären Einrichtung, wie einem Altenheim, wohnt. Je nach Pflegegrad gibt es unterschiedlich hohe Beträge:
Pflegegrad 1 | – |
Pflegegrad 2 | 316 €/ Monat |
Pflegegrad 3 | 545 €/ Monat |
Pflegegrad 4 | 728 €/ Monat |
Pflegegrad 5 | 901 €/ Monat |
Das Pflegegeld soll eine Anerkennung für die Pflegeleistung der Angehörigen darstellen und diesen die Möglichkeit geben, ihre Pflegetätigkeit mit ihrer Arbeit oder anderen Verpflichtungen zu vereinbaren. Der:die zu Pflegende hat somit die Möglichkeit seine:ihre Pflegeperson für deren Mühen zu entlohnen. Das Pflegegeld unterliegt übrigens nicht der Steuerpflicht 😉
Wenn Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, zahlt die Pflegekasse für diese Tage nur das halbe Pflegegeld (Hinweis: Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch genommen, kommt es zu keiner Kürzung). Wenn die pflegebedürftige Person länger als 4 Wochen im Krankenhaus verweilt, ruht der Anspruch auf Pflegegeld ab dem 29ten Tag.
Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI)
Menschen mit mindestens einem Pflegegrad 2 können die Pflegesachleistungen vollständig ausschöpfen. Dann haben sie keinen Anspruch auf Pflegegeld. Sie können aber auch auf die Pflegesachleistungen und somit auf die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes verzichten und die Pflege privat durch Angehörige oder Bekannte sicherstellen. Dann können sie ihr Pflegegeld voll ausschöpfen, haben aber keinen Anspruch mehr auf Pflegesachleistungen. In manchen Fällen kommt es vor, dass nur ein Teil der Pflegesachleistungen genutzt wird, z.B. weil nur Hilfe bei der morgendlichen Körperpflege benötigt wird und der Rest des Tages allein gestemmt werden kann. In diesem Fall steht der restliche prozentuale Anspruch an Pflegesachleistungen noch als Pflegegeld zur Verfügung.
Das heißt, werden nur 30 % der Pflegesachleistungen beansprucht, zahlt die Pflegekasse noch 70 % des Pflegegeldes aus. Es besteht also die Möglichkeit, die beiden Leistungsarten mit einander zu kombinieren, so dass das richtige Maß an Unterstützung gegeben ist.
Wohngruppen (§ 38a SGB XI)
Für Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 stellt die Pflegeversicherung einen Wohngruppenzuschlag bereit. Dieser beträgt unabhängig von der Höhe des Pflegegrades pauschal 214 € im Monat und ist zweckgebunden. Das heißt, dass dieses Geld nicht für pflegerische Leistungen, wie sie als Pflegesachleistungen gelten, genutzt werden darf sondern einzig für die Organisation und Sicherstellung des gemeinschaftlichen Wohnens in der Wohngruppe. Sinn der Sache ist, dass durch diesen Wohngruppenzuschlag eine gemeinschaftlich beauftragte Person finanziert werden kann, die allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende, das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten oder hauswirtschaftliche Unterstützung (unter Einbeziehung der Pflegebedürftigen) erbringt.
Wer ist berechtigt, diesen Zuschlag zu erhalten?
Der Zuschlag wird nur dann gezahlt, wenn mindestens 3 und höchstens 12 Menschen, von denen mindestens 3 pflegebedürftig sind, in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben. Diese 3 Personen müssen mindestens den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen oder auch Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Angebote zur Unterstützung im Alltag. Als gemeinsame Wohnung zählt eine abgeschlossene Wohneinheit mit eigenem, abschließbarem Zugang ins Freie, wenn sich Sanitärbereich, Küche und, wenn vorhanden, Aufenthaltsraum von den Bewohnern geteilt werden. Haben die Bewohner jeweils einen eigenen Sanitärbereich, ist dies kein Ausschlusskriterium, wenn sie sich die Küche und den Aufenthaltsraum teilen.
Wenn jeder Bewohner sein eigenes Apartment in einer Wohnanlage oder in einem Wohnhaus hat, zählt dies nicht als gemeinsame Wohnung und es kann kein Wohngruppenzuschlag gezahlt werden. Der Zuschlag wird ebenfalls nicht für Familien gezahlt, bei denen mind. 3 pflegebedürftige Personen zusammenleben, da hier der Familienverbund im Vordergrund steht und nicht die Zweckgemeinschaft zur gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Verhinderungspflege ist ein Konzept, welches zum Tragen kommt, um die Abwesenheit, die sog. Verhinderung, der Pflegeperson zu kompensieren. Es handelt sich dabei um die Person, die den pflegebedürftigen Menschen zuhause privat, also nicht erwerbsmäßig, pflegt oder unterstützt, so dass die häusliche Pflege sichergestellt ist. Auch privat pflegende Menschen haben noch ihr eigenes Leben und somit auch Termine (Feiern, Arztbesuche, Einkaufen, Sport, Urlaub…). Damit sie diese wahrnehmen können, können sie über die Verhinderungspflege eine Vertretung finanzieren. Diese Vertretung könnte eine andere Privatperson sein oder aber z.B. ein Pflegedienst.
Die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist sowohl tageweise als auch stundenweise möglich. Es gilt, dass sie für maximal 42 Tage und maximal 1.612 € in Anspruch genommen werden kann. Bei der Anrechnung der Tage ist es unerheblich, ob der Pflegedienst nur für 2 x 30 Minuten/ Tag die Pflege übernimmt oder der Nachbar den ganzen Tag über anwesend ist. Ist die Pflegeperson einen ganzen Tag verhindert, wird auch ein ganzer Tag angerechnet. Bei der Anrechnung der Dauer der Verhinderungspflege kommt es also nicht auf die Dauer der Inanspruchnahme der Vertretung an sondern auf die Dauer der Abwesenheit der Pflegeperson.
Zusätzlich zu den 1.612 € können nicht genutzte Ansprüche der Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 806 € für die Verhinderungspflege genutzt werden. Auf diese Weise lässt sich der Leistungsbetrag auf bis zu 2.418 € im Kalenderjahr erhöhen.
Wer tageweise Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, um die häusliche Pflege trotz Abwesenheit der Pflegeperson sicherzustellen, bekommt für diesen Zeitraum nur die Hälfte des zustehenden Pflegegeldes ausgezahlt. Erfolgt die Verhinderungspflege nur stundenweise, wird das Pflegegeld in gleicher Höhe fortgezahlt. Auf die Pflegesachleistungen hat die Verhinderungspflege keine kürzende/ einschränkende Wirkung. Das heißt, diese werden weiterhin in voller Höhe gezahlt.
Um Verhinderungspflege beantragen zu können, wird vorausgesetzt, dass die Pflegeperson/ oder auch andere Pflegepersonen den pflegebedürftigen Menschen zuvor bereits 6 Monate in dessen häuslicher Umgebung gepflegt hat. Außerdem muss die pflegebedürftige Person mind. den Pflegegrad 2 aufweisen. Dieser muss nicht bereits seit 6 Monaten aktuell sein, die pflegebedürftige Person kann vor 2 Wochen auch noch den Pflegegrad 1 gehabt haben.
Wird die Verhinderungspflege von Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad ausgeübt oder von einer Person, die mit dem pflegebedürftigen Menschen in häuslicher Gemeinschaft lebt, sind die Ansprüche auf Kostenübernahme auf das 1,5-fache des zustehenden Pflegegeldes beschränkt (zustehendes Pflegegeld : 28 x 42 Tage):
Pflegegrad 2 | 474,00 € |
---|---|
Pflegegrad 3 | 817,50 € |
Pflegegrad 4 | 1.092,00 € |
Pflegegrad 5 | 1.351,50 € |
Grundsätzlich sind die Kosten für die Verhinderungspflege anhand einer Quittung, einer Rechnung etc. nachzuweisen. Wenn der Pflegeperson noch weitere Kosten, wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall entstanden sind, kann eine Kostenerstattung bis zu 1.612 € erfolgen.
Wer zählt zu Verwandten und Verschwägerten bis zweiten Grades?
Verwandte der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad | Verschwägerte der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad |
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Eltern | Stiefeltern |
Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und angenommenen Kinder) | Stiefkinder |
Großeltern | Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten) |
Enkelkinder | Schwiegereltern |
Geschwister | Schwiegerkinder (Schwiegersohn/ Schwiegertochter) |
Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder) | |
Großeltern der Ehegatten | |
Stiefgroßeltern | |
Schwager/ Schwägerin |
Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 SGB XI)
Um den pflegebedürftigen Menschen ein möglichst selbstständiges Leben zu ermöglichen und die Pflege zu erleichtern oder auch Beschwerden zu mindern, stellen die Pflegekassen (Pflege)Hilfsmittel zur Verfügung. Monatlich steht jeder pflegebedürftigen Person in häuslicher Pflege ein Höchstbetrag von 40 € für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Dazu zählen z.B. Einmalhandschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen.
Darüber hinaus haben die pflegebedürftigen Menschen auch Anspruch auf technische Hilfsmittel, wie Pflegebetten oder Beistelltische. Diese werden jedoch nur leihweise überlassen. Möchte man diese dauerhaft erwerben, sind die Kosten selbst zu tragen. Auch Mehrkosten oder Folgekosten aufgrund einer bestimmten Ausstattung sind vom Versicherten selbst zu tragen.
Volljährige Pflegebedürftige haben zum Bezug der Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10%, maximal aber 25 € je Pflegehilfsmittel zu leisten.
Um Pflegehilfsmittel zu bekommen, kann man sich diese ärztlich verordnen lassen. Es bedarf jedoch keiner ärztlichen Verordnung, wenn der medizinische Dienst oder der unabhängige Gutachter, der zur Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ins Haus kommt, oder Pflegefachkräfte Empfehlungen zu (Pflege-)Hilfsmitteln aussprechen. Die Empfehlungen der Gutachter gelten mit Zustimmung der Pflegebedürftigen direkt als Antrag auf Leistungsgewährung, so dass kein zusätzlicher Antrag zu stellen ist. Die Empfehlungen der Pflegefachkräfte dürfen nicht älter als 2 Wochen zum Zeitpunkt der Antragstellung sein und müssen dem Antrag schriftlich beigefügt werden.
Eine Übersicht über alle möglichen Pflegehilfsmittel erhalten sie im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes:
Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes
Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
Bedarf es Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen, um die häusliche Pflege überhaupt zu ermöglichen oder deutlich zu erleichtern oder um eine möglichst selbstständige Lebensführung zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen, bezuschusst die Pflegekasse diese pro Maßnahme mit bis zu 4.000 €.
Was sind Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung?
Beispiele für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:
- Treppenlifter
- Aufzüge
- Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe
- Türverbreiterungen
- fest installierte Rampen
- Erstellung von Wasseranschlüssen für hygienische Einrichtungen
- Austausch der Badewanne durch bodengleiche Dusche
- motorisch betriebene Absenkung von Küchenhängeschränken
- Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen gerechte Wohnung (Bezuschussung der Umzugskosten)
Als Kosten der Maßnahme werden im Rahmen des Zuschusses die Aufwendungen für die Durchführungshandlungen, die Materialkosten, der Arbeitslohn und ggf. Gebühren berücksichtigt. Haben Angehörige oder andere Privatpersonen die Maßnahme durchgeführt, sind die tatsächlich entstandenen Kosten aufzuführen (z.B. Fahrkosten, Verdienstausfall…).
Alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung aufgrund des bestehenden Hilfebedarfs notwendig sind, zählen als eine Verbesserungsmaßnahme, auch wenn diese in Einzelschritten mit zeitlicher Verzögerung erfolgen. Wenn also grundsätzlich alle Fenster ausgetauscht werden müssen, gilt der Zuschuss nicht für jedes einzelne Fenster sondern für alle Fenster zusammen.
Ändert sich die Pflegesituation und es werden weitere wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nötig, besteht erneut ein Anspruch auf den Zuschuss.
Wurde der Höchstbetrag des Zuschusses bei einer Maßnahme noch nicht ausgeschöpft und sind bei dieser schon bezuschussten Maßnahme Reparaturen oder Wartungen nötig, kann der restliche Betrag des Zuschusses zum Begleichen dieser Kosten aufgewendet werden. Einen neuen Zuschuss für die Reparatur oder Wartung zu beantragen, ist nicht möglich, es sei denn die Funktionalität ist vollkommen eingeschränkt und die Maßnahme muss ersetzt werden. Dann kann für die Ersatzbeschaffung ein neuer Zuschuss gewährt werden.
Generell gilt, dass der Zuschuss immer vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag beantragt werden muss. Eine nachträgliche Gewährung ist also in der Regel nicht möglich.
Was wird nicht genehmigt?
Maßnahmen, für die kein Zuschuss gewährt wird, sind z.B.:
- Ausstattung mit Telefon, Kühlschrank oder Waschmaschine
- Verbesserung der Wärmedämmung und des Schallschutzes
- Instandhaltung von Treppen
- Brandschutzmaßnahmen (Feuermelder, Herdsicherungssysteme…)
- Beleuchtung im Eingangsbereich/ Treppenhaus
- Garage für den Rollstuhl
- Bau eines überdachten Sitzplatzes
- elektrisch betriebene Markise
- Austausch der Heizungsanlage, Warmwasseraufbereitung
- generelle Modernisierungsmaßnahmen (Tapezieren, Streichen …)
Es gilt immer abzuschätzen, ob die Maßnahme notwendig ist, um die häusliche Pflege sicherzustellen oder zu verbessern oder ob sie aus anderen Gründen notwendig ist. Der Zuschuss wird nur im ersten Fall gewährt.
Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 besteht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege. Das macht Sinn, wenn die häusliche Pflege am Tage oder in der Nacht nicht sichergestellt werden kann. Diese teilstationäre Pflegeform bedeutet nämlich, dass die pflegebedürftigen Personen einen Teil des Tages (oft 8 bis 16 Uhr) in einer Einrichtung verbringen, in der sie über diese Zeit versorgt und betreut werden. Gerade für Angehörige von Menschen mit Demenz kann die Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege eine deutliche Erleichterung darstellen. Als Angehörige:r wird man oft 24/7 gefordert und auf diesem Weg kann man auch etwas Zeit für sich selbst haben oder es überhaupt möglich machen, zur Arbeit zu gehen. Außerdem sieht die pflegebedürftige Person mal etwas anderes und wird (hoffentlich) sinnvoll beschäftigt. Für viele Besucher der Tagespflege sind die Tage, die sie in die Tagespflege gehen, die schönsten Tage der Woche. Wenn sie sich erstmal daran gewöhnt haben… denn die Eingewöhnungsphase ist gerade bei Menschen mit Demenz oft nicht ganz einfach. Ein bisschen vergleichbar mit der Eingewöhnungsphase im Kindergarten.
Erfahrungsgemäß gibt es relativ wenig Nachtpflege-Einrichtungen und dafür deutlich mehr Tagespflegeeinrichtungen. Dort einen Platz zu bekommen, kann allerdings dauern, deshalb sollten Sie sich nicht erst kurzfristig dazu entscheiden, Tagespflege in Anspruch zu nehmen, sondern frühzeitig einen Schnuppertermin vereinbaren und gemeinsam entscheiden, ob Sie diese in Anspruch nehmen wollen.
Die Tagespflege kann man zusätzlich zu den Pflegesachleistungen oder dem Pflegegeld in Anspruch nehmen. Es gibt also nirgends Abzüge. Denn auch auf diesem Weg soll der Grundsatz “ambulant vor stationär” gefördert werden. In dem Fall, dass die pflegebedürftige Person in einer ambulanten Wohngruppe wohnt, kann die Tages- oder Nachtpflege jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der Medizinische Dienst per Gutachten bestätigt, dass die häusliche Pflege ohne teilstationären Aufenthalt nicht gewährleistet ist.
Für die einzelnen Pflegegrade stehen unterschiedliche Höchstbeträge zur Inanspruchnahme der Tages- oder Nachtpflege zur Verfügung:
Pflegegrad 2 | 689,00 € |
---|---|
Pflegegrad 3 | 1.298,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.612,00 € |
Pflegegrad 5 | 1.995,00 € |
Da nicht allen Pflegegraden die selbe Höchstsumme zusteht, gestaltet es sich in der Regel so, dass Menschen mit niedrigerem Pflegegrad nur einzelne Tage pro Woche zur Tages- oder Nachtpflege kommen können und nicht die komplette Woche. Die Kosten für weitere Tage in der Woche müssten dann selbst übernommen werden. Auffällig ist hier, dass Menschen des Pflegegrads 1 keine Leistungen der teilstationären Pflege zustehen. Wer mit Pflegegrad 1 trotzdem die Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen möchte, kann hierfür den Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI in Höhe von 125 € nutzen. Dieser kann grundsätzlich für die teilstationäre Pflege genutzt werden, nicht nur von Menschen mit Pflegegrad 1.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Kurzzeitpflege kann immer dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege trotz teilstationärer Tages- oder Nachtpflege nicht sicher gestellt werden kann. Also zum Beispiel, wenn die Pflegeperson im Urlaub oder krank ist oder wenn sich der Pflegebedarf in kurzer Zeit (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt) stark erhöht hat. Der Anspruch besteht auch dann noch, wenn bei Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung bereits feststeht, dass die pflegebedürftige Person nach ihrem Aufenthalt vollstationär im Pflegeheim einziehen soll. Oftmals ist es so, dass die Aufnahme in ein Pflegeheim durch die Kurzzeitpflege initiiert wird und die pflegebedürftige Person mangels anderer Möglichkeiten, die Pflege zuhause sicherzustellen, dort dann wohnen bleibt. Es gibt zwar extra Kurzzeitpflegeeinrichtungen, wo dies nicht möglich wäre, es gibt jedoch auch in den meisten vollstationären Pflegeheimen Kurzzeitpflegeplätze.
Die Kurzzeitpflege ermöglicht es auch für alle Beteiligten, einmal auszuprobieren, wie es ist, wenn die pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim wohnt. Manch einer merkt, dass das genau die richtige Lösung ist und manche Familien sagen, dass das keine Option für sie darstellt. Dann müssen andere Lösungen gefunden werden, um die häusliche Pflege sicherzustellen.
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben nur Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 und nur für maximal 8 Wochen im Kalenderjahr. Menschen mit Pflegegrad 1 können für die Zwecke der Kurzzeitpflege ihren Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI in Höhe von 125 € nutzen. Ansonsten unterscheidet sich der Höchstbetrag für die verschiedenen Pflegegrade nicht. Alle Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben einen Höchstanspruch von 1.774,00 € im Kalenderjahr, der für die Kurzzeitpflege genutzt werden kann. Reicht dies nicht aus und wurde die Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen, kann auch der Höchstbetrag für die Verhinderungspflege für die Zwecke der Kurzzeitpflege genutzt werden. Auf diesem Wege hätte man einen Gesamtanspruch von 3.386,00 € im Kalenderjahr zur Verfügung stehen. Zu beachten gilt, dass das Pflegegeld für die Dauer der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt wird. Man kann also nicht das volle Pflegegeld + die Leistungen der Kurzzeitpflege erhalten.
Sicherung der Pflegeperson (§ 44 SGB XI)
Die Pflegeversicherungen/ Pflegekassen, egal ob gesetzlich oder privat, sind dazu verpflichtet, Sie als Pflegeperson sozial abzusichern.
Das heißt, wer einen Menschen mindestens 10 Stunden die Woche verteilt auf mindestens 2 Tage nicht erwerbsmäßig pflegt, hat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherung, wenn die zu pflegende Person mindestens den Pflegegrad 2 hat.
Was heißt das genau?
Mit sozialer Sicherung ist gemeint, dass Beitragszahlungen für Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosengeldversicherung übernommen werden, so dass die Pflegeperson sozial abgesichert ist.
Während der pflegerischen Tätigkeit für einen Menschen, der den Pflegegrad 2 oder höher hat, ist die Pflegeperson über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Somit können dann etwaige Verletzungen oder Unfallschäden, die in dieser Zeit passieren, über die Unfallversicherung abgewickelt werden, was nicht selten von Vorteil ist.
Ansprüche auf die Übernahme von Beiträgen zur Rentenversicherung haben Sie nur, wenn sie maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, egal ob angestellt oder selbstständig. Hier soll die Lücke zur Vollzeit-Erwerbstätigkeit geschlossen werden, die durch die nicht-erwerbstätige Pflege (z.B. eines Angehörigen) entsteht.
Wenn Sie keiner beruflichen Beschäftigung nachgehen, werden auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernommen. Dies endet jedoch, sobald Sie neben der nicht-erwerbsmäßigen Pflege eine berufliche Beschäftigung aufnehmen und darüber gegen Arbeitslosigkeit versichert sind.
Die 10 Stunden, die als pflegerische Tätigkeiten erbracht werden, müssen übrigens nicht zwangsläufig nur bei einer Person erbracht werden. Angenommen Sie sind die Pflegeperson Ihrer Eltern und diese haben beide den Pflegegrad 2 und sie wenden bei beiden jeweils “nur” 5 Stunden pro Woche auf, dann kann dies addiert werden und Sie fallen trotzdem unter die Versicherungspflicht. Auch wenn Sie nicht bei einer einzigen Person auf 10 Stunden kommen.
Darüber hinaus sollten Sie auch wissen, dass mit “pflegerischen Tätigkeiten” nicht nur Körperpflege gemeint ist. Damit ist z.B. auch die Gestaltung der Tagesstruktur gemeint, oder Begleitung zum Arzt/ Einkaufen/ etc.
Muss ich mich da selbst drum kümmern, dass die Pflegekasse dieser Versicherungspflicht nachkommt?
Nein. Die Pflegekassen sind gesetzlich zu dieser Leistung verpflichtet. Sie kommen dieser Verpflichtung nach, indem sie einen Fragebogen versenden, der von Ihnen als Pflegeperson ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss. Das passiert ganz automatisch, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Sollten Sie vergessen haben, den Fragebogen zurückzuschicken, erhalten Sie auch ein Erinnerungsschreiben. Es ist allerdings wichtig, dass Sie den Fragebogen tatsächlich zurückschicken, weil ansonsten keine Versicherungspflicht unterstellt werden kann.
Wann endet die Versicherungspflicht?
Die Versicherungspflicht endet i.d.R. mit dem Tag des Todes der zu pflegenden Person. Darüber hinaus auch in folgenden Fällen:
- der Gesundheitszustand der zu pflegenden Person bessert sich so stark, dass der Pflegegrad und somit auch die Leistungen der Pflegeversicherung wegfallen
- der Pflegegrad wird auf Grad 1 korrigiert, da die Schwere der Beeinträchtigungen abgenommen hat
- die pflegebedürftige Person wird in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen
- die Pflegetätigkeit wird nicht mehr ausgeübt oder nicht mehr in dem notwendigen Maße ausgeübt
- die Pflegeperson ist länger als 6 Wochen im Urlaub oder aufgrund von Krankheit oder anderweitig verhindert
- eine weitere Pflegeperson kommt hinzu, wodurch sich der Pflegeaufwand für die erste Pflegeperson auf weniger als 10 Stunden die Woche reduziert
- das Pflegegeld wird entzogen, weil die Inanspruchnahme der Beratungsbesuche nach § 37 SGB XI nicht erfolgt ist
Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a SGB XI)
In akuten Phasen einer (neu eintretenden) Pflegebedürftigkeit, in der die Pflege nicht anders sichergestellt werden kann, haben nahe Angehörige einer pflegebedürftigen Person die Möglichkeit, sich eine Auszeit von der Arbeit zu nehmen, um die Versorgung sicherzustellen.
Wer zählt in dem Fall zu den nahen Angehörigen?
Pflegebedürftige nahe Angehörigen sind in diesem Fall folgende Personen:
- Großeltern
- Eltern
- Schwiegereltern
- Stiefeltern
- Ehegatten
- Lebenspartner
- Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- Schwägerinnen oder Schwäger
- eigene Kinder
- Adoptiv- oder Pflegekinder oder die Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder
- Enkelkinder
Um welche Leistungen geht es hier konkret?
§ 2 des Pflegezeitgesetzes sieht vor, dass Beschäftigte im Rahmen einer “kurzzeitigen Arbeitsverhinderung” bis zu 10 Tage ihrer Arbeit fern bleiben können, wenn dies erforderlich ist, um die bedarfsgerechte Pflege für einen nahen Angehörigen in einer Akutsituation zu organisieren oder sicherzustellen. Das geht also nicht einfach so zwischendurch als zusätzlicher Urlaub, sondern tatsächlich nur bei einer akuten Verschlechterung des Zustandes. Hierzu bedarf es eines Attests vom Arzt, aus dem folgende Angaben herausgehen müssen:
- Name des pflegebedürftigen nahen Angehörigen
- Vorliegen der Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung des Pflegebedürftigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation
- Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung
- Voraussichtliches Erfüllen der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI – wenn noch keine Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst oder den von der Pflegekasse beauftragten unabhängigen Gutachter getroffen wurde.
Es ist hier also nicht nötig, dass bereits vorher eine Pflegebedürftigkeit vorlag, diese muss jedoch aus der Akutsituation herausgehen.
Für diese Zeit der Arbeitsverhinderung, die maximal 10 Arbeitstage umfasst, zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ein Pflegeunterstützungsgeld (PÜG) an den pflegenden Angehörigen aus. Dieses wird nach den Maßstäben des Kinderkrankengeldes berechnet. Es beträgt demnach 90 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt des Anspruchsberechtigten. Es darf jedoch 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V nicht überschreiten.
Was ist, wenn ich länger als 10 Tage aufgrund der Pflegesituation nicht zur Arbeit gehen kann?
Dann hat man als Arbeitnehmer die Möglichkeit sich auf Basis des § 3 Pflegezeitgesetz vollständig oder teilweise bis zu 6 Monate von der Arbeit freistellen zu lassen. In dem Fall bekommt man keine Ersatzzahlung für das Arbeitsentgelt, dass einem entgeht, aber man bekommt Zuschüsse zu Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung. Außerdem entrichtet die Pflegeversicherung in dem Fall auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, so dass man auch hier abgesichert ist.
Und wenn diese 6 Monate nicht ausreichen?
Nahe Angehörige haben einen Rechtsanspruch darauf, sich bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Also 2 Jahre! Dabei gilt jedoch eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Das ist die sogenannte Familienpflegezeit. Das größte Problem hierbei ist jedoch, wie man finanziell über die Runden kommt.
Arbeitnehmer können für die Zeit in der sie vollständig oder teilweise von ihrer Arbeit freigestellt sind, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu übernehmen, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Dieses wird in monatlichen Raten gezahlt, also wie ein Gehalt, und soll dabei helfen, den Verdienstausfall abzufedern. Nach Ablauf der Freistellung ist dieses Darlehen innerhalb von 48 Monaten ebenfalls in Raten zurückzuzahlen.
Ob man sich freistellen lassen möchte und dafür ein Darlehen, auch wenn es zinslos ist, beantragen möchte, ist sicherlich keine einfache Entscheidung und sollte gut durchdacht sein.
Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)
Unterstützung im Alltag ist ziemlich selbsterklärend. Es handelt sich dabei um Leistungen bzw. Angebote, die entweder der Entlastung der Pflegeperson, zur Entlastung im Alltag oder der Betreuung der pflegebedürftigen Person dienen. Das können zum Beispiel folgende Angebote sein:
- Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, z.B. Alzheimergruppen
- Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich
- Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung
- Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowohl für Pflegebedürftige als auch für Pflegepersonen
- Familienentlastende Dienste
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Alltagsbegleitung
- Pflegebegleitung
Welche Angebote im Einzelnen im Rahmen des § 45a SGB XI genutzt werden können, legen die Bundesländer individuell fest.
Für diese Angebote kann der Entlastungsbetrag (siehe unten) genutzt werden und/ oder maximal 40 % der ungenutzten (!) Pflegesachleistungsbezüge. Diese stehen dann aber nicht mehr für die Pflegesachleistungen zur Verfügung. Deshalb sollte man vorher abwägen, was wichtiger ist.
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Ab dem Pflegegrad 1 haben alle pflegebedürftigen Menschen den gleichen Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 € im Monat. Dieser kann nur zweckgebunden zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und/ oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltages eingesetzt werden (dazu zählen z.B. die Unterstützung im Alltag oder die Tagespflege). Werden die Ansprüche eines Jahres nicht genutzt, werden diese bis zum 30.06. des Folgejahres angesammelt. Werden sie auch bis dahin nicht genutzt, verfallen die Ansprüche des Vorjahres.
Um den Entlastungsbetrag gewährt zu bekommen, bedarf es keines separaten Antrages. Es genügt, einen Nachweis über die erbrachten Aufwendungen einzureichen.
Fazit
Sie sehen also, es gibt eine Fülle an Möglichkeiten, wie Sie bei der Pflege zuhause unterstützt werden können. Der erste Schritt ist, zu wissen, was einem zusteht. Dann kann man auch die Leistungen nutzen, auf die man Anspruch hat. Wichtig ist, zu beachten, dass die Pflegeversicherung nur eine Teilkaskoversicherung ist. Das heißt, sie erhalten zwar Unterstützung, aber nur zu einem gewissen Teil. Den Rest müssen Sie aus eigenen Ressourcen stemmen.
Wenn Sie weitere Fragen zu dem Thema haben oder sich tiefergehende Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an mich 🙂